Für die Rente mit 65 ohne Abschlag brauchst du als Jahrgang 1964 die Wartezeit von 45 Jahren. Dafür zählen Pflichtbeiträge, Berücksichtigungszeiten und bestimmte Leistungszeiten. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt in der Regel nicht mit. Warum das bei Jahrgang 1964 wichtig wird, zeige ich dir im Video.
Das ganze Video findest du auf YouTube:
Was zählt für die 45 Jahre Wartezeit?
Die Regeln stehen in § 51 SGB VI. Dort ist aufgelistet, welche Kalendermonate für die 45 Jahre angerechnet werden. Es sind vier Gruppen.
- Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit
- Berücksichtigungszeiten
- Zeiten, in denen du bestimmte Leistungen bekommen hast, etwa Krankengeld oder Übergangsgeld, soweit diese Zeiten Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind
- freiwillige Beiträge, aber nur unter einer Bedingung
Die Bedingung bei den freiwilligen Beiträgen: Du musst mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen haben. Erst dann zählen die freiwilligen Monate mit.
Zählt Arbeitslosengeld für die 45 Jahre?
Hier lohnt der genaue Blick. Arbeitslosengeld gehört zu den Leistungen der Arbeitsförderung. Bezug in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn wird nicht mitgezählt. So steht es im Gesetz.
Es gibt eine Ausnahme: Der Bezug geht auf eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe deines Arbeitgebers zurück. Dann zählt er mit.
Nehmen wir an, du hast 43 Jahre beisammen und wirst mit 63 arbeitslos. Die Monate mit Arbeitslosengeld zählen in diesem Fall in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn nicht für die 45. Das Beispiel soll nur zeigen, wie die Regel wirkt. Dein Fall kann anders liegen.
Gibt es noch weitere Zeiten, die nicht zählen?
Ja. Monate, die durch einen Versorgungsausgleich oder durch Rentensplitting zustande kommen, zählen für die 45 Jahre nicht mit. Auch bei den freiwilligen Beiträgen gibt es eine Grenze: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen sie nicht, wenn du gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit hast.
Wie findest du heraus, wo du stehst?
Hol dir deinen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung. Dort siehst du, welche Zeiten gespeichert sind. Dann gehst du die Liste durch und markierst, welche Monate in die vier Gruppen fallen. Fehlt etwas, melde das früh. Dann bleibt Zeit, Lücken zu klären.
So sehe ich das: Die 45 Jahre sind eine harte Grenze. Ein Monat kann den Unterschied machen. Deshalb lohnt sich der genaue Blick.
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Hinweis: Das sind allgemeine Informationen und Rechenbeispiele, keine Rentenberatung. Welche Zeiten bei dir zählen, entscheidet die Rentenversicherung im Einzelfall. Lass deine Situation bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen. Stand: Oktober 2026.
Zum Nachlesen:
- Anrechenbare Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren: § 51 SGB VI
- Rente für besonders langjährig Versicherte: § 38 SGB VI
- Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel.
